Immer wieder Verwirrung um das neue Maklerrecht

Neues Gesetz über die Verteilung der Makler-Provision

Viele Kunden fragen uns als Sachverständigenbüro und Immobilienmakler, was nach dem neuen Maklerrecht für ihre Provisionsvereinbarung gilt. Zahlreiche Wettbewerber, mediale Falschdarstellungen bzw. lückenhafte Berichte tragen schließlich sehr häufig zur Verwirrung bei.

Bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen schließen wir bereits seit vielen Jahren einen Maklervertrag ausschließlich mit dem Verkäufer ab (mehr dazu unter Kosten & Provision | “Dienstleistungsgebühr als Erfolgshonorar”). Medial wird häufig die “Pflicht zur Provisionsteilung” auf Grund eines neuen Maklergesetztes propagiert. Beide, Käufer und Verkäufer, wären dann Partner des Immobilienmaklers und bezahlen die gleich hohe Provision.

Das neue Gesetz über die Verteilung der Makler Provision ist gekommen.

Wir haben einen Experten befragt – Rechtsanwalt Sven R. Johns aus der Kanzlei MOSLER+PARTNER, München/Berlin hat uns dazu mitgeteilt:

„Die neuen Provisionsregelungen für Immobilienmakler sind wirksam für alle Verträge, die ab Ende Dezember 2020 geschlossen werden. Das Maklerrecht schreibt jetzt vor, dass sich Käufer und Verkäufer dazu verpflichten, an den Immobilienmakler eine gleich hohe Provision zu bezahlen. Als Rechtsanwalt empfehlen wir deshalb jedem Immobilienmakler, dass die vereinbarte Provision offen gelegt wird.

Am besten geschieht dies gegenüber dem Verkäufer im schriftlichen Maklervertrag und gegenüber dem Käufer erfolgt die Offenlegung z.B. in einem Makler-Exposé, wenn Immobilienmakler dort schreiben. ‘Wir haben einen provisionspflichtigen Maklervertrag mit dem Verkäufer in gleicher Höhe abgeschlossen.’
Somit ist jedem Kaufinteressenten klar, dass der Makler einen Maklervertrag mit beiden Seiten abschließt und dass sich auch beide Seiten zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichtet haben.“

Endlich Klarheit bei der Provision?

Hierdurch wird zunächst verhindert, dass ein Maklerbüro einem Immobilieneigentümer mit bisher üblichen Floskeln – nämlich in der Regel dem leeren Versprechen eines viel zu hohen, nie erreichbaren Verkaufspreises und der kostenlosen Dienstleistung – einen Maklervertrag überhilft.
Dies war in der Vergangenheit der Standard bei vielen Maklerunternehmen, was selbstverständlich zum schlechten Ruf der Branche beigetragen hat, denn bei leeren Versprechungen blieb es dann auch.

Dazu der Rechtsanwalt:

“Die Bezahlung der gleichen Höhe der Provision ist fest vorgeschrieben. Ein Nachlass, der einer Seite auf die Provision gewährt wird, muss auch der anderen Seite gewährt werden. So sieht es das neue Maklerrecht vor. Damit haben Immobilienmakler praktisch keinen Spielraum mehr bei der Vereinbarung eines Nachlasses auf die Provision für eine Seite. Das ist wirklich neu.“

Natürlich gibt es nach wie vor die vielen schwarzen Schafe, die das neue Gesetz dazu nutzen, Ihre Provision zu verdoppeln, ohne Käufer und Verkäufer eindeutig darüber aufzuklären. So werden aus insgesamt 6% (Käufer 3% und Verkäufer 3%) plus Mehrwertsteuer ganz schnell 12% (Käufer 6% und Verkäufer 6%) mit dem Argument, “es war ja schon immer so”.

Und warum machen wir es ganz bewusst seit Jahren anders? Für uns ist das neue Gesetz zur Verteilung der Makler-Provision nur der Anfang.

Wir sind ganz bewusst Ihr einseitiger Interessenvertreter, auch in den Kaufpreisverhandlungen. Grundsätzlich ist es möglich, dass wir eine reine Verkäufer-Provision vereinbaren. Auch dazu hat uns der Rechtsanwalt etwas mitgeteilt:

“Im neuen Maklerrecht ist die Vereinbarung einer reinen Verkäufer-Provision zulässig. In diesem Fall wird der Immobilienmakler nur für den Verkäufer tätig und schließt keinen Maklervertrag mit dem Käufer ab. Eigentümer sollten sich dieses Modell von ihrem Immobilienmakler erklären lassen. Es kann durchaus Vorteile haben, wenn der Makler ausschließlich den Interessen des Eigentümers verpflichtet ist.“

Wir versichern all unseren Kunden, dass wir die neuen Vorschriften anwenden und uns strikt daran halten. Das ist zum Vorteil für unsre Kunden. Sprechen Sie uns gern auf Einzelheiten an und fragen uns nach unseren Vereinbarungen, die wir abschließen.

Sie möchten sich von unseren Immobilienprofis zu den Themen Verkauf und Marktwert beraten lassen? Nutzen Sie einfach unser Eigentümerformular oder vereinbaren Sie einen Termin unter 0341-98 99 7222. Wir freuen uns auf Sie!